Das eigenhändige Testament – Fallstricke der Form

Alley of trees on the graveyard, Lund, Sweden

Ein Testament kann grundsätzlich handschriftlich verfasst werden. Das Gesetz nennt dies „eigenhändig“, was bedeutet, dass das Dokument nicht nur unterschrieben, sondern mit seinem gesamten Inhalt vom Erblasser selbst mit der Hand geschrieben sein muss. Auch Ehegatten können in dieser Form ein gemeinsames Testament errichten. In diesem Fall schreibt einer der Ehegatten die Bestimmungen des Testaments und unterschreibt es, der andere bestätigt mit seiner Unterschrift, dass dies auch sein Wille ist.

In aller Munde ist, dass ein Testament auch auf einen Bierdeckel geschrieben werden könne. Wirksam? Ja, aber Vorsicht. Die Größe und Art des Dokuments ist nicht wichtig, wenn klar ersichtlich ist, dass es sich um ein Testament, um den „Letzten Willen“ des Verfassers handelt, und die Formvorschriften eingehalten sind. Die Praxis ist einerseits mit den Anforderungen an ein solches Testament großzügig, andererseits zeigt die Vielzahl der Rechtsstreitigkeiten hierzu, dass einige Grundanforderungen doch streng eingehalten werden sollen.

Eine aktuelle Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes (Beschluss vom 08.10.2013, 2 W 80/13) befasst sich mit einem Testament, das auf zwei auf einer Karte angebrachten Aufklebern geschrieben war. Der erste Aufkleber enthielt die Bestimmung, wer Erbe sein soll, der zweite das Datum und die Unterschrift. Dies genügte dem Gericht nicht. Die Unterschrift auf dem zweiten Aufkleber schließt das Testament nicht räumlich ab. Manipulationen ist Tür und Tor geöffnet. Der erste Aufkleber hingegen enthielt selbst keine Unterschrift.

Das Testament soll nach den gesetzlichen Vorgaben Angaben zum Ort und zur Zeit seiner Errichtung haben. Es ist damit nicht per se unwirksam, wenn diese Angaben fehlen, diese sind nicht zwingend erforderlich für die Wirksamkeit. Die Angaben sind vor allem wichtig, wenn z.B. später bestimmt werden soll, ob deutsches oder ausländisches Recht auf einen Erbfall angewendet werden muss, oder welches von mehreren Testamenten als das jüngste zum Tragen kommt. In Zweifelsfällen, wenn ein Erblasser eine ungewöhnliche Form für sein Testament gewählt hat, dieses auf einen Bierdeckel oder Aufkleber geschrieben hat, kann eine fehlende Orts- oder Datumsangabe aber auch ein Indiz dafür sein, dass der Verfasser nicht wirksam und bindend mit dem erforderlichen Willen ein Testament schreiben wollte. Gleiches gilt für die – nicht zwingend vorgeschriebene – Überschrift des Dokumentes mit „Testament“ oder „Letzter Wille“. Auch dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht in seiner Entscheidung über das Testament auf den Aufklebern daher bemängelt.

Wichtig ist, dass die Unterschrift das handgeschriebene Testament abschließt. Wenn für das Testament mehrere Blätter benötigt werden, müssen die Blätter inhaltlich zusammenhängen. Dann genügt die Unterschrift auf dem letzten Blatt.

Das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 14.02.2014, 2 Wx 299/13) hatte über einen Fall zu entscheiden, in den diese Anforderungen gerade nicht erfüllt waren. Bei einem vollständig mit der Hand geschriebenen Testament fehlte die Unterschrift. An diesen handschriftlichen Text angeheftet war ein mit der Maschine geschriebener Lückentext, der dann mit der Hand ausgefüllt war und dadurch insgesamt den gleichen, wenn auch nicht wortgleichen Inhalt hatte, und der vom Erblasser unterschrieben war. Das Oberlandesgericht hat diese beiden Blätter nicht als einheitliches Testament angesehen. Die Blätter standen selbstständig nebeneinander und bildeten, obwohl sie durch die Heftung miteinander verbunden waren, kein einheitliches Ganzes. Es bestand kein textlicher Zusammenhang, keine Nummerierung etc. Jedes der beiden Blätter erfüllte aber für sich genommen nicht die Anforderungen an ein formgültiges Testament. Dem handschriftlichen Testament fehlte die Unterschrift. Der ausgefüllte Lückentext war zwar unterschrieben, die handschriftlichen Angaben für sich genommen ergaben jedoch nicht eigenständig einen Sinn. Insgesamt hat das Oberlandesgericht Köln das Testament auch zusammengefasst daher nicht als wirksam erachtet.

Fazit: Eine ungewöhnliche Form steht der Wirksamkeit eines Testaments zwar nicht zwingend entgegen. Ein Erblasser, der die Gewähr haben möchte, dass sein letzter Wille auch tatsächlich zum Tragen kommen wird, sollte aber möglichst alle Formvorschriften, auch soweit diese nicht zwingend sind, einhalten.

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