Bei jedem Todesfall stellt sich für die Hinterbliebenen als Erstes die Aufgabe, für eine angemessene Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Oftmals bietet diese Aufgabe den Angehörigen Trost und eine Beschäftigung, die die ersten Tage der Trauer ausfüllt und erträglich macht. Die Familie, Freunde und Bekannte finden zusammen, um gemeinsam Abschied zu nehmen und des Verstorbenen zu gedenken.
Nicht selten führen die Fragen rund um die Bestattung jedoch auch zu Streit und rechtlichen Auseinandersetzungen.
Im Vorfeld kann der Verstorbene Anordnungen treffen, mit denen er Ort, Art und Weise der Bestattung regeln kann, aber auch die Frage, wer sich darum kümmern oder etwa die Finanzierung leisten soll. Eine bestimmte Form für solche Anordnungen ist nicht vorgeschrieben, insbesondere nicht die strengen Anforderungen, die für Testamente und sonstige Verfügungen von Todes wegen gelten. Auch wenn nichts schriftlich festgehalten wurde, ist der Wille des Verstorbenen Maßstab. Um seine Vorstellungen auch wirklich umgesetzt zu wissen, empfiehlt sich aber in jedem Fall die Schriftform. Auch können auf diese Weise Regelungen getroffen werden, um sicherzustellen, dass sich die mit der Bestattung Betrauten auch tatsächlich an die Vorgaben halten.
Wenn der Verstorbene keine Regelung getroffen hat, greifen die gesetzlichen Bestimmungen in den Bestattungsgesetzen der Länder. Dort ist unter anderem geregelt, wer sich um die Bestattung des Verstorbenen kümmern muss und für die Fürsorge des Leichnams vom Augenblick des Todes bis zum Abschluss der Bestattung verantwortlich ist. Daneben finden sich zahlreiche Bestimmungen über die Modalitäten der Bestattung.
Die Frage, wer in welcher Reihenfolge fürsorgeberechtigt ist, wird in den Bundesländern durchaus unterschiedlich geregelt. In Nordrhein-Westfalen sind, wie in den meisten Bundesländern, die Angehörigen fürsorgeberechtigt, nicht die Erben, und zwar in der Rangfolge zunächst die Ehegatten, dann Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und schließlich die volljährigen Enkel. In manchen Bundesländern sind demgegenüber nicht nur eingetragene Lebenspartner, sondern auch die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften oder Verlobte berechtigt.
Die Fürsorgeberechtigung beinhaltet die Verpflichtung, sich um die Bestattung des Verstorbenen zu kümmern, aber auch das Recht, über die Einzelheiten der Bestattung zu entscheiden. Sofern der Verstorbene keine Anordnungen getroffen hat, kann er frei über den Ort der Bestattung und auch deren Art bestimmen, beispielsweise, ob eine Erd- oder Feuerbestattung erfolgen soll, er kann auch später den Grabstein auswählen. Gleichzeitig gibt die Fürsorgeberechtigung den Angehörigen das Recht, Beeinträchtigungen abzuwehren, und sogar, einzelne Maßnahmen „zurückzudrehen“. Mehrere Berechtigte einer Stufe entscheiden gemeinsam. Zumindest in den Kernfragen müssen alle einverstanden sein, nur bei Randfragen, die bloße Zweckmäßigkeiten betreffen, könnte man auch einen Mehrheitsbeschluss für zulässig erachten.
Die Verpflichtung, die Kosten der Bestattung zu tragen, trifft nicht zwangsläufig auch den oder die Fürsorgeberechtigten, sondern vorrangig die Erben. Der Fürsorgeberechtigte hat einen Anspruch auf Erstattung oder Freistellung gegen die Erben. Daneben, wenn die Erben etwa die Erbschaft ausschlagen oder der Nachlass die Kosten nicht deckt, haften insbesondere weitere Angehörige, so z.B. der Ehegatte oder unterhaltspflichtige Angehörige.
Streitträchtig ist häufig die Frage, welche Kosten im Einzelnen angemessen und „standesgemäß“ sind und von den Erben getragen werden müssen. Darunter fällt nicht nur das zwingend Notwendige. Vielmehr ist die Frage im Einzelfall nach den Lebensumständen des Verstorbenen zu beantworten, auch nach seinen geäußerten oder mutmaßlichen Vorstellungen. Im Einzelfall werden regelmäßig die Kosten der eigentlichen Bestattung, der Traueranzeige, die Kosten der Trauerfeier und für die Grabstelle sowie deren Herrichtung von den Erben zu tragen sein. Soweit der Verstorbene letztwillig nichts anderes bestimmt hat, sind demgegenüber die Kosten für die weitere Grabpflege nicht mehr aus rechtlichen Gründen von den Erben zu übernehmen. Hier dürfte nur noch eine sittliche Pflicht der nächsten Angehörigen anzunehmen sein.
Für Erben, die nicht gleichzeitig fürsorgeberechtigt sind, kann es unbefriedigend sein, dass sie einerseits die Kosten tragen müssen, andererseits von der Entscheidung über die Einzelheiten der Bestattung ausgeschlossen sind. Abhilfe kann hier nur der Verstorbene im Vorfeld schaffen, indem er seine Vorstellungen äußert und möglichst verbindlich festschreibt.