Schenkungen mit Verstand – Vermögen zu Lebzeiten übertragen

Chancen und Risiken der vorweggenommenen Erbfolge

Viele Menschen möchten ihr Vermögen nicht erst nach ihrem Tod weitergeben, sondern bereits zu Lebzeiten klare Verhältnisse schaffen. Die so genannte vorweggenommene Erbfolge bietet dafür zahlreiche Möglichkeiten – sei es durch Schenkung von Immobilien, Geldvermögen oder Unternehmensanteilen. Doch wer klug schenken will, sollte nicht nur an die Beschenkten denken, sondern auch an sich selbst – und an das, was steuerlich, rechtlich und familiär auf dem Spiel steht.

Steuerfreibeträge clever nutzen

Ein großer Vorteil von lebzeitigen Schenkungen liegt in der Möglichkeit, steuerliche Freibeträge optimal auszuschöpfen.

Beispiel: Kinder haben alle zehn Jahre einen Freibetrag von 400.000 €, Ehepartner sogar 500.000 €. Durch rechtzeitiges und geplantes Vorgehen können Vermögenswerte also steuerfrei weitergegeben werden – und zwar mehrfach innerhalb des Lebens.

Tipp: Wer frühzeitig schenkt, schafft Gestaltungsspielraum und entlastet den Nachlass.

Streit im Erbfall vermeiden

Schenkungen zu Lebzeiten können helfen, spätere Konflikte unter Erben zu vermeiden – vor allem, wenn alle Beteiligten offen einbezogen werden. Durch transparente Regelungen lässt sich festlegen, wer was erhält, ob Ausgleichspflichten bestehen oder wie mit bereits erhaltenen Zuwendungen im Erbfall umzugehen ist.

Pflichtteilsansprüche gezielt steuern

Mit einer durchdachten lebzeitigen Übertragung lassen sich auch Pflichtteilsansprüche beeinflussen.
Denn: Schenkungen, die länger als zehn Jahre zurückliegen, bleiben bei der Pflichtteilsergänzung unberücksichtigt (§ 2325 BGB). Wer frühzeitig überträgt, kann damit den Zugriff enterbter Pflichtteilsberechtigter reduzieren – rechtlich zulässig, erfordert jedoch eine gute Planung.

Die eigene Absicherung nicht vergessen

Wer verschenkt, gibt nicht nur ab – sondern sollte auch an die eigene Sicherheit denken. Deshalb können Schenkungsverträge mit Nutzungsrechten (z. B. Wohnrecht, Nießbrauch), Rücktritts- oder Rückforderungsrechten ausgestattet werden.

Mögliche Rückforderungsgründe:

  • Bedürftigkeit des Schenkenden (z. B. Pflegekosten)
  • Grober Undank des Beschenkten
  • Vorversterben des Beschenkten

Beispiel: Ein Elternteil überträgt eine Immobilie an die Tochter, behält sich aber den Nießbrauch vor und ein Rückforderungsrecht bei Pflegebedürftigkeit.

Leibrente als Gegenleistung

Eine Schenkung muss nicht zwingend unentgeltlich erfolgen. In vielen Fällen wird sie mit einer Leibrente oder einer monatlichen Zuwendung verknüpft. Der Beschenkte zahlt also regelmäßig einen Betrag an den Schenkenden – eine Form der finanziellen Absicherung, die flexibel gestaltbar ist.

Pflegeverpflichtung mit bedenken

Wer sich im Alter Versorgung durch Angehörige wünscht, kann diese auch im Rahmen eines Schenkungsvertrags mit einer Pflegeverpflichtung verknüpfen. Das bedeutet: Die beschenkte Person verpflichtet sich zur Pflege des Schenkenden – ganz oder teilweise.

Wichtig: Solche Vereinbarungen sollten klar geregelt und rechtlich ausgewogen sein – insbesondere mit Blick auf die Durchsetzbarkeit und zumutbare Leistungen.

Fazit

Schenken mit Verstand bedeutet, nicht nur an heute, sondern auch an morgen zu denken. Die vorweggenommene Erbfolge kann eine kluge Entscheidung sein – steuerlich, familiär und emotional. Aber: Sie will gut überlegt, juristisch korrekt gestaltet und auf Ihre persönliche Lebenssituation abgestimmt sein.

Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Gestalten Sie die Vermögensnachfolge so, wie Sie es sich wünschen.