Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16 – hat der BGH die Anforderungen an den Inhalt von Patientenverfügungen deutlich erhöht. Seit der Gesetzgeber 2009 grundlegende Regelungen hierzu erlassen hat, gibt es insbesondere im Internet zahlreiche Muster für eine solche Erklärung. Viele der bis dahin – von Anwälten, Notaren, aber auch dem Bundesministerium der Justiz– empfohlenen Formulierungshilfen mussten überarbeitet werden.
Konkret hatte der BGH über einen Fall zu entscheiden, in dem zwischen den Angehörigen Streit darüber bestand, ob die bei der Patientin eingeleitete künstliche Ernährung abgeschaltet werden sollte oder durfte. Die Patientin hatte dazu verfügt, sie wünsche im Falle einer zum Tode führenden Erkrankung keine lebenserhaltenden Maßnahmen, wenn feststehe, dass eine Besserung des Zustands nicht erwartet werden könne.
Nach der Auffassung des BGH enthält diese Anweisung, die so in zahlreichen Musterformulierungen empfohlen wurde, für sich genommen keine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung. Der BGH verlangt vielmehr eine Konkretisierung durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2016 – XII ZB 61/16).
Für Sie als Ersteller einer Patientenverfügung ergibt sich das Problem, dass Sie nicht in die Zukunft sehen und in Betracht kommende ärztliche Maßnahmen benennen können. Trotzdem müssen Sie Ihre persönlichen Vorstellungen dazu, was Sie in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wollen und was nicht, so konkret wie möglich darlegen und beschreiben, welche Maßnahmen Sie wünschen oder nicht wünschen.
Zudem gilt verstärkt die Empfehlung, eine Patientenverfügung regelmäßig einer Revision zu unterziehen. Je älter Sie werden, desto eher können Sie ermessen, welche Krankheiten bei Ihnen bestehen und einmal zu einem Behandlungsbedarf führen können. Es ist möglicherweise nicht ausreichend, nur die rechtlichen Vorgaben einzuhalten. Auch ärztlicherseits sollte eine Beratung erfolgen und dokumentiert werden. Denn es liegt in Ihrem Interesse, dass Ihr Bevollmächtigter oder Betreuer Ihren Willen für eine Behandlung oder Nichtbehandlung auch mit der Patientenverfügung durchsetzen kann.