Es kommt leider nicht selten vor, dass die eigentlich Verpflichteten, die für eine angemessene und schnelle Beisetzung sorgen sollen, diese Aufgabe nicht übernehmen wollen, sei es, dass sie zu dem Verstorbenen keinen Kontakt hatten oder sogar ein schlechtes Verhältnis bestand.
Den zivilrechtlichen Regelungen über die Bestattungspflicht und die Totenfürsorge steht die Verpflichtung der Gemeinde gegenüber, dafür Sorge zu tragen, dass ein Verstorbener rechtzeitig bestattet wird. Die gesetzlichen Regelungen hierfür weichen in den einzelnen Bundesländern voneinander ab. Unterschiedlich sind die Bestimmungen und auch die Rechtsprechung zu der Frage, wer sodann die Kosten der von der Gemeinde veranlassten Bestattung zu tragen hat. Anknüpfungspunkt ist dabei regelmäßig die Bestimmung der Fürsorgepflicht in den Bestattungsgesetzen.
Die Rechtsprechung hat sich vor allem immer wieder mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen ein Bestattungspflichtiger ausnahmsweise nicht zur Erstattung der Kosten herangezogen werden soll. Überwiegend anerkannt ist, dass, eine Erstattungspflicht eine sogenannte „unbillige Härte“ darstellen und gegen die Menschenwürde verstoßen würde, wenn der Verstorbene sich schwerer strafrechtlicher Vergehen gegen den eigentlich Verpflichteten schuldig gemacht hat. Welche strafrechtlichen Vergehen dem zugrunde liegen müssen, wird hingegen wieder abweichend beurteilt. Schwerwiegende Verfehlungen wie Mord, Totschlag oder sexueller Missbrauch lassen die Pflicht zur Tragung der Kosten nach der Rechtsprechung jedoch in den meisten Bundesländern entfallen.
Demgegenüber genügt es nicht, wenn „nur“ die familiären Verhältnisse gestört waren, Streit bestand, auch gerichtliche Auseinandersetzungen geführt wurden (so eine aktuelle Entscheidung des OVG Schleswig-Holstein vom 26.05.2014, Az. 2 O 31/13), sich ein Elternteil nicht um seine zur Kostentragung verpflichteten Kinder gekümmert hat oder der verstorbene Elternteil nach einer Scheidung nicht sorgeberechtigt war (so OVG Lüneburg, Beschluss vom 19.12.2012, Az. 8 LA 150/12). In Nordrhein-Westfalen hat das VG Düsseldorf in einer Entscheidung die Verpflichtung zur Kostentragung abgelehnt und dies zumindest mit auf die Verletzung unterhaltsrechtlicher Pflichten gestützt (VG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2010, Az. 23 K 3310/08). Diese Entscheidung ist aber keinesfalls auf andere Bundesländer übertragbar und auch in Nordrhein-Westfalen nicht einheitlich. So hat das VG Köln die Verpflichtung zur Erstattung der Bestattungskosten angenommen, obwohl der verstorbene Vater von Geburt an seinen Unterhaltspflichten gegenüber der Tochter nicht nachgekommen war (VG Köln, Urteil vom 20.03.2009, Az. 27 K 5617/07).
Wer trägt die Bestattungskosten, wenn der eigentlich Verpflichtete dazu wirtschaftlich nicht in der Lage ist, und auch der Nachlass die Kosten nicht deckt?
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass diese Kosten vom Sozialhilfeträger übernommen werden. Einen Anspruch können die Erben geltend machen, aber auch der Fürsorgeberechtigte, wenn dieser vertragliche Verpflichtungen eingegangen ist und er den Erben oder nachrangig zum Unterhalt Verpflichteten nicht in Anspruch nehmen kann. Auch hier wird wiederum zu prüfen sein, ob ggf. eine Inanspruchnahme wegen einer schwerwiegenden Härte ausscheidet. Auch dann müsste der Sozialhilfeträger eintreten.
Zu berücksichtigen ist, dass der Sozialhilfeträger nicht zur Erstattung der Kosten einer sogenannten standesgemäßen Bestattung, sondern nur der erforderlichen Kosten eines angemessenen und ortsüblichen Begräbnisses verpflichtet ist. Sofern die Gemeinde die Bestattung vornimmt, kann sie sogar nur die Kosten für einen notwendigen Mindestaufwand von den Ersatzpflichtigen verlangen. Diese umfassen nur die Kosten der eigentlichen Beisetzung ohne Trauerfeier, Blumen, Grabkreuz und ähnlichem, da nur dies von dem Auftrag der Gemeinde umfasst sind. Auch ein Erbe oder Unterhaltspflichtiger, der von der Gemeinde auf Erstattung der Kosten in Anspruch genommen würde, müsste daher nur diese Kosten übernehmen.