Betreuung trotz Vorsorgevollmacht?

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Kann das Betreuungsgericht, obwohl eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde, eine Betreuung anordnen und sogar anstelle des bevollmächtigten Familienangehörigen einen Berufsbetreuer einsetzen?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies tatsächlich drohen, und das unabhängig davon, ab die Vollmacht privatschriftlich, mit Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde oder, wie bei dem Sachverhalt, der der Entscheidung des BGH vom 03.02.2016, Az. XII ZB 425/14 zugrundeliegende lag, sogar notariell erteilt wurde.

Das Betreuungsgericht kann mit solchen Fragestellungen insbesondere befasst sein, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung bestehen, vor allem also in dem Fall, wenn es möglich erscheint, dass der Betroffene geschäftsunfähig war, als die Vollmacht erteilt wurde. Das Gericht muss dann von Amts wegen die Umstände ermitteln, und grundsätzlich kommt eine Betreuung nur in Betracht, wenn die Geschäftsunfähigkeit danach feststeht, Zweifel reichen nicht aus.

Ausnahmsweise kann aber auch bei bloßen Zweifeln an der Geschäftsfähigkeit und wirksamen Vollmachterteilung eine Betreuung angeordnet werden, wenn nämlich festgestellt wird, dass trotz Wirksamkeit der Vollmacht diese im Rechtsverkehr nicht anerkannt wird. Denn nur wenn der Bevollmächtigte die Geschäfte des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer führen kann, ist die Betreuung subsidiär und darf nicht angeordnet werden. Ebenso kommt die Betreuung trotz wirksamer Vollmacht in Betracht, wenn Bedenken entstehen, ob der Bevollmächtigte zur Erfüllung der Aufgabe geeignet ist. Insbesondere bei Unregelmäßigkeiten bei der Aufgabenerfüllung, aber auch, wenn sich mehrere Familienmitglieder über die zu treffenden Entscheidungen nicht einig sind, ist die Anordnung der Betreuung erforderlich.

Fazit:
Man sollte die Erteilung einer Vollmacht nicht bis zum letzten Moment herauszögern, überlegen, welche Aufgaben der Bevollmächtigte voraussichtlich wahrzunehmen hat, und wer dafür in Betracht kommt. Das Allerwichtigste aber bleibt, dass zu dem Bevollmächtigten uneingeschränktes Vertrauen bestehen muss. Wenn dieses fehlt, muss man zwar nicht zwingend von der Erteilung einer Vorsorgevollmacht absehen, sollte sich aber Gedanken um eine Kontrolle machen.