Vergessene Bestimmungen in einem Testament

Ein Testament kann auch handschriftlich, ohne vorherige Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Notar, verfasst werden. Während ein Erbvertrag grundsätzlich der notariellen Beurkundung bedarf, können Ehegatten auch ein gemeinsames Ehegattentestament handschriftlich aufsetzen. Weit bekannt ist das „Berliner Testament“, mit dem sich Eheleute gegenseitig zu Erben einsetzen und dann in der Regel die – gemeinsamen – Kinder als Schlusserben bestimmen, gerne in Kombination mit einer sogenannten Pflichtteilsstrafklausel, mit der es für die Kinder unattraktiv gemacht wird, schon nach dem Tode des Erstversterbenden entgegen dem Willen der Ehegatten den Pflichtteil zu verlangen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, ist der längerlebende Ehegatte dann durch die Schlusserbeneinsetzung gebunden, kann also nach dem Tod des erstversterbenden nicht mehr abweichend testieren.

Auch wenn die Ehegatten meinen, in ihrem Testament klare Regelungen und Anordnungen getroffen zu haben, kommt es häufig zu Streit über den Inhalt und die Auswirkungen. Die Gerichte haben immer wieder über die Auslegung von Testamenten zu entscheiden, in denen die Erblasser zwar ihren Willen zum Ausdruck bringen und an denen man auch erkennt, dass sie sich im Vorfeld der Errichtung mit den rechtlichen Möglichkeiten, Instrumenten und Begriffen des Erbrechts beschäftigt haben, die aber trotzdem immer wieder Unklarheiten enthalten und Lücken aufweisen.

So beschäftigt sich eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 23.02.2015, Az. 31 Wx 459/14) mit der Auslegung eines Testaments, in dem die Ehegatten die gegenseitige Erbeinsetzung verfügt und eine Pflichtteilsstrafklausel für die Kinder aufgenommen und sogar daran gedacht hatten, alternative Regelungen für den Fall zu vorzusehen, dass der längerlebende Ehegatte wieder heiraten sollte. Was im Testament jedoch fehlte, war die ausdrückliche Bestimmung, dass die Kinder Schlusserben werden, also den längerlebenden Ehegatten beerben sollten. Es hatte dann die längerlebende Ehefrau 17 Jahre nach dem Tod des Ehemannes und nur 8 Monate vor ihrem eigenen Tod ein neues Testament errichtet, in dem sie nur eines ihrer Kinder zum Alleinerben einsetzte. Die Kinder stritten dann durch zwei Instanzen darüber, ob die Erblasserin durch das gemeinsame Ehegattentestament gebunden war und ob diesem eine Schlusserbeneinsetzung im Wege der Auslegung zu entnehmen war. Entscheidend ist bei der Auslegung, ob der entsprechende Wille des Erblassers im Testament seinen Ausdruck gefunden hat, nur wenn sich zumindest eine Andeutung dafür gefunden hat, können auch weitere Umstände zur Auslegung herangezogen werden.

In einer anderen Entscheidung des OLG München vom 11.12.2014, Az. 31 Wx 379/14, konnte das Gericht solche Anhaltspunkte nicht feststellen. In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt, die jedoch vorverstorben war. Die Schwester der Ehefrau beantragte, ihr als Ersatzerbin einen Erbschein zu erteilen. Im Testament des Erblassers fand sich jedoch keine Andeutung der Absicht, dass die Schwester als Ersatzerbin bedacht werden sollte. Das OLG führt aus, dass es nicht genügt, nachzuweisen, dass der Erblasser so verfügt hätte, wenn er die Fallgestaltung bedacht hätte. Weitere – gesetzliche- Erben waren in diesem Fall nicht vorhanden, so dass der Nachlass letztlich wohl an den Staat gefallen ist.

In der Beratung bei der Gestaltung eines Testaments ist regelmäßig der Ausgangspunkt, die möglichen Fallkonstellationen zu entwickeln und den Wunsch des Erblassers, wer sein Vermögen im Erbfall erhalten soll, für die unterschiedlichen Situationen zu ermitteln. Nur so kann vermieden werden, dass im Erbfall die Unwägbarkeit besteht, ob eine ergänzende Auslegung im Fall einer nicht bedachten Konstellation möglich ist, und hierüber Streit zwischen den Hinterbliebenen entsteht.

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