Bei einem sogenannten „Berliner Testament“ setzen sich Ehegatten gegenseitig zu Erben ein und bestimmen, dass ihre Kinder Erben des längstlebenden Ehegatten werden sollen. Meistens wird bestimmt, dass nach dem Tod des ersten Ehegatten der längstlebende an diese Erbeinsetzung auch gebunden ist und keinen anderen Erben mehr bestimmen kann. Dadurch ist der Längstlebende zudem eingeschränkt, Vermögen zu verschenken, wenn dadurch die Rechte der sogenannten „Schlusserben“ beeinträchtigt werden. Eine solche Schenkung wäre missbräuchlich.
In einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Az. 3 U 165/13 vom 01.04.2014) war über einen Fall zu entscheiden, in dem es dem Erblasser bei der (teilweisen) Schenkung von Vermögen an eines seiner Kinder um seine Versorgung und Pflege im Alter ging. Der Erblasser hatte einem seiner Kinder eine Wohnung übertragen, das Kind sich im Gegenzug zu Pflegeleistungen verpflichtet.
Streit bestand später darüber, ob die Wohnung nicht einen viel höheren Wert hatte als die versprochene Versorgung. Das begünstigte Kind hätte dadurch Vermögen geschenkt erhalten, wodurch das andere Kind sich in seinen Rechten beeinträchtigt sah.
Das Oberlandesgericht hat die Übertragung der Wohnung hingegen nicht als missbräuchlich angesehen. Es führt in seiner Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes fort und betont, dass es bei der Bewertung der getroffenen Regelung nicht darauf ankommt, ob diese vernünftig ist, oder ob es andere, vernünftigere Möglichkeiten gegeben hätte, eine angemessene Pflege und Versorgung zu erreichen. Der Erblasser darf sich sein Interesse an Pflege und Versorgung durchaus „etwas kosten lassen“. Es kommt auf seine subjektive Wertung und Einschätzung an. Der Wert des übertragenen Vermögens muss nicht nach objektiven Kriterien angemessen sein oder der Gegenleistung wertmäßig entsprechen. Der Erblasser muss mit dem Eigeninteresse handeln, sich durch die Übertragung des Vermögens die Versorgung und Pflege zu sichern.
Immer dann, wenn die objektiven Werte von übertragenem Vermögen und versprochener Versorgung besonders stark voneinander abweichen, wird man hingegen überprüfen müssen, ob der Erblasser die Tragweite seiner Entscheidung beim Abschluss des Vertrages noch überblicken konnte oder lediglich Vorgaben des Beschenkten umsetzte. Das Oberlandesgericht konnte in seiner Entscheidung davon ausgehen, weil hierüber eine ärztliche Bescheinigung vorlag.
Immer sollte daher die im Einzelfall beabsichtigte Lösung unter Berücksichtigung aller Aspekte fachlich geprüft werden, damit sie auch gegenüber den anderen Erben Bestand hat. Gerne gestalten und überprüfen wir Ihre geplante Regelung.
Hallo,
ich hab zwei Fragen.
1.)Ist das Berliner Testament nur an Berlin gebunden oder gilt das in ganz Deutschland?
2.)Gibt es dafür eine Vorlage,die man verwenden kann oder empfehlen Sie immer einen Anwalt – egal um was es da geht ?
Vielen dank im voraus!
Das Berliner Testament ist eine bestimmte Gestaltungsform für ein gegen seitiges Ehegattentestament. Die Stadt Berlin hat nur den Namen gegeben. Es sind vielfältige Variationen möglich, um im Einzelfall eine sachgerechte Gestaltung zu wählen. Eine anwaltliche Beratung ist auf jeden Fall sinnvoll.